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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Bayerischer Landesverband für Bodybuilding, Fitness- und Kraftsport e.V.“ Der Verband hat seinen Sitz in München. Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und auf demokratische Grundlagen aufgebaut. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verband hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird wie folgt erreicht:

1. Die Förderung von Bodybuilding .
2. Die Förderung sportlicher Tätigkeit mit Widerstand (Gewichten)- Geräten und Gymnastik im Ausmaß medizinischer Empfehlung – im Sinne des Fitness-Sportgedankens.
3. Die Förderung sportlicher Tätigkeiten mit Gewichten und Geräten zur Entwicklung von Kraft für verschiedene Sportdisziplinen und Kraftleistungswettkämpfe.
4. Die Forschung und Entwicklung der in Punkt 1-3 bezeichneten Disziplinen.
5. Die Ausrichtung von Veranstaltungen und Wettkampfmeisterschaften auf lokaler, regionaler, überregionaler und internationaler Ebene, soweit der zuständige Dachverband zustimmt.
6. Vertretung der Interessen der Mitglieder auf regionaler und nationaler Ebene.
7. Werbung und Aufklärung im Sinne sportlicher Öffentlichkeitsarbeit für die betreuten Disziplinen.

Der Verband verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff.AO). Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes. Er darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für Satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Inhaber von Verbandsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit Ehrenamtlich aus.

§ 3 Wettkampfordnung

Alle dem Verein angehörenden ordentlichen Mitglieder können ihre Mitglieder nach Startgenehmigung durch den Verband zu Wettkämpfen entsenden. Sie müssen Kenntnis der Wettkampfregeln des Veranstalters besitzen. Diese werden bei Inlandsveranstaltungen entsprechend § 2 Punkt 4 nach gegebenen Erkenntnissen stets weiterentwickelt und sind für eine Wettkampfveranstaltung bindend. Bei Internationalen Veranstaltungen gelten die Wettkampfregeln des Weltverbandes, des gleichen bei Inlandsveranstaltungen, wenn die Aussendung anderer Wettkampfregeln vom Verband nicht rechtzeitig erfolgt ist.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verband führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenämter.

1. Ordentliche Mitglieder
a) Vereine
b) Sportschulen
c) Sportinstitutionen
d) Hochschulsportinstitutionen
e) Sportstudios

Die ordentlichen Mitglieder nehmen ihre Rechte wahr durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Inhaber. Vertretung in schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Die ordentlichen Mitglieder müssen sich auf dem Territorium des Bundeslandes Bayern befinden und mindestens 50 Einzelmitglieder nachweisen können.

2. Außerordentliche Mitglieder
a) Natürliche Personen
b) Unterstützende Institutionen
c) Firmen

2. Ehrenämter

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten, wobei minderjährige einer Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate in Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebem Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht bezahlt hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern des Verbandes steht das Recht zu, die Einrichtungen des Verbandes zu benützen. Es steht ihm weiter das Recht zu, durch einen Delegierten bei der Mitgliederversammlung vertreten zu sein und von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Sie haben die Pflicht, das Ansehen des Verbandes zu wahren und stets im Interesse desselben zu handeln. Sie sind weiter verpflichtet, die Satzung zu befolgen, die Interessen des Verbandes zu fördern und den Weisungen des Vorstandes Folge zu leisten.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung werden Vertreter der ordentlichen Mitglieder, sowie die außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder entsandt. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch Zahlung der laufenden Beiträge bzw. der Außenstände gegenüber dem Verein ausgeübt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Ablauf von einem Jahr nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte des beschlussfähigen Vorstandes oder zwei Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies verlangen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand einzubringen.

 

Wirkungsbereiche der Mitgliederversammlung :

1)  Tätigkeitsbericht des Vorstands
2)  Kassenbericht
3)  Entlastung des Vorstandes
4)  Neu- und Nachwahlen des Vorstandes
5)  Festlegung der Mitgliedsbeiträge
6)  Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, sowie Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Personalentscheidungen gilt als gewählt, wer die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Abstimmberechtigten erhält.  Wird keine Mehrheit erreicht, wird nochmals ein Wahlgang nach der Absoluten Mehrheit durchgeführt. Wird auch hier keine Mehrheit erreicht, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit kann vom 1. Vorsitzenden mündlich eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die frühestens eine halbe Stunde nach der ursprünglich angesetzten abgehalten werden kann. Diese Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenrevisor, dem Sportreferenten, dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und dem Kampfrichterreferenten.

Die Mitglieder des Vorstandes über Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Wiederwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand beschließt in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden und die Hälfte seiner gewählten Mitglieder.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende benennt die Delegierten zu nationalen Veranstaltungen.

 

§ 10 Aufbringung und Verwendung der Geldmittel

Die Geldmittel werden aufgebracht durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und Zuwendungen etc. Die Mittel des Vereins dürfen nur dem Sport dienenden Zwecken zugeführt werden. Sie werden unter anderem für die Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebes und für die Ausrichtung von Wettkampfveranstaltungen verwendet.

Entsprechend des Umfanges der zu bewältigenden Aufgaben kann vom Vorstand für außergewöhnliche Leistungen, die der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden können, durch einstimmigen Beschluss eine angemessene Entschädigung an Personen zuerkannt werden oder ein Geschäftsführer bestellt werden, dem die Zeichnungsberechtigung im Ausmaße eines Protokollführers eingeräumt wird.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliederbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.

 

§ 12 Auflösung

Die freiwillige Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

BLV-BFK e.V. Ja. 4/99, 2/18